Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingung der Heck Hygiene GmbH

Heck Hygiene GmbH
Ostring 1
34277 Fuldabrück

Tel: (+49) 561 / 22 07 39-00
Fax: (+49) 561 / 22 07 39-99
E-Mail: info@heck-hygiene.de


I. Geltungsbereich
  1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Gegenstand des zwischen dem Auftraggeber und uns abgeschlossenen Vertrages, der laufenden Geschäftsbeziehung und aller Angebote.
Die nachstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn eine natürliche Person mit uns einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB).
  1. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind unwirksam, insbesondere auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Diese Bedingungen bleiben im Übrigen auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile nicht wirksam sein sollten.
  3. Im sachlich gegenständlichen Anwendungsbereich gilt das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG), das im Übrigen von den einzelvertraglichen Vereinbarungen und diesen Geschäftsbedingungen modifiziert wird
    Im Übrigen findet auf alle Rechtsbeziehungen das materielle Zivilrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

II. Angebot und Annahme
  1. Angebote erfolgen ausschließlich schriftlich. Der anbietende Auftraggeber ist an sein Angebot unter Ausschluss jeder Möglichkeit des Widerrufes 14 Kalendertage ab Aufgabe gebunden.
  2. Die Vertragsannahme bestätigen wir stets schriftlich oder fernschriftlich, sofern nicht unmittelbare Lieferung bzw. Rechnungslegung erfolgt.
  3. Nachträgliche Änderungen des Auftrages oder abweichende Annahmeerklärungen des Auftraggebers bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung und berechtigen uns zu entsprechenden Änderungen der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen.
  4. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, die die Bonität des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, so können wir die weitere Bearbeitung des Auftrages sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten. Leistet der Auftraggeber Vorauszahlungen, so kann er Erfüllungsbankbürgschaft verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  5. Der Abschluss, jede Änderung sowie die Aufhebung des Vertrages haben wenigstens in Textform zu erfolgen.

III. Preise
  1. Unsere im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die angebotenen Preise sind Euro Nettopreise und enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackungs- und Versandkosten, sowie Frachten, Versicherungen und Porto nicht ein, sofern nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart wird.
  2. Vom Auftraggeber nachträglich veranlasste Änderungen werden ihm grundsätzlich berechnet.
  3. Erhöhungen der Herstellungskosten, die auf Lohn- oder Materialpreiserhöhungen beruhen, können weitergegeben werden.
  4. Die Versandkosten betragen 7,50 € (netto).
    1. Für gewerbetreibende Kunden gilt:
      Lieferungen ab 750,00 € Nettobestellwert erfolgen versandkostenfrei inkl. Verpackung. Der Verkauf erfolgt in vollen Verpackungseinheiten. Bei Aufträgen mit einem Netto-Auftragswert bis 249,99 € wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 25,00 € berechnet.
    2. Für Endanwender gilt:
      Lieferungen ab 150,00 € Nettobestellwert erfolgen versandkostenfrei inkl. Verpackung. Der Verkauf erfolgt in vollen Verpackungseinheiten.
  5. Verpackungsmaterial wird nach Vereinbarung zurückgenommen.

IV. Gewerbliche Schutzrechte
  1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten, Stehsätze und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
  2. Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung ist der Auftraggeber allein verantwortlich, ebenso hinsichtlich des Urheberrechtes an von ihm beigestellten Unterlagen. Demgemäß hat er uns bei allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
  3. Für Muster, Skizzen, Entwürfe u.a., die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt (oder in Auftrag gegeben) werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der weitere Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum und das volle Verfügungsrecht gehen nach Bezahlung des Entgeltes auf den Auftraggeber über. Wir dürfen Unterlagen, Skizzen, Pläne u.ä. solchen Dritten zugänglich machen, denen wir in zulässiger Weise Lieferungen oder Leistungen übertragen haben.
  4. Soweit wir Ware ins Ausland liefern oder der Auftraggeber diese für das Ausland bestimmt hat, übernehmen wir keinerlei Gewähr für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Patent-, Schutz-, Verwertungs- oder sonstige urheberrechtlichen Schutzrechte, die dem von dem Auftraggeber bestimmten Gebrauch oder Zweck der Ware entgegenstehen.

V.            Lieferung
  1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn wir die Versendungskosten ganz oder zum Teil tragen.
  2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Klärung aller Details (bei Etiketten und Folien u.ä. insbesondere der vom Auftraggeber erteilten endgültigen Druck- und/oder Anfertigungsgenehmigung) bzw. mit dem Abgang der Auftragsbestätigung.
  3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn wir die Ware am letzten Tag der vereinbarten Frist abgesandt haben.
Bei nachträglicher Auftragsänderung verlängert sich die ursprünglich zugesagte und bestätigte Lieferfrist angemessen. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
  1. Wir haben für die Folgen verspäteter Lieferungen nicht aufzukommen, soweit diese auf Naturkatastrophen, Maßnahmen der öffentlichen Hand, Materialverknappung, Betriebsstörung, Verkehrsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, sonstigen Betriebsunterbrechungen, kriegerischen Auseinandersetzungen, Fehlen von geeigneten Transportmitteln oder Versorgungsleistungen sowie sonstige außerhalb unseres betrieblichen Bereiches liegende Umstände zurückzuführen sind oder soweit diese auf Störung des Betriebsablaufes, die von uns unter Einsatz angemessener Mittel nicht gesteuert werden können, zurückzuführen sind. Wir sind insoweit berechtigt, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern, wobei wir den Auftraggeber über die augenblickliche Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Vertragsaufhebung zu erklären.
  2. Im Übrigen tritt Verzug erst ein, wenn der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
  3. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, müssen Bestellungen auf Abruf innerhalb von 6 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung abgenommen werden. Nach Ablauf der Frist noch nicht abgenommener Mengen einer Spezialanfertigung werden nach Ankündigung geliefert und unter Einschluss zusätzlicher Lagerungskosten berechnet.
  4. Soweit der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug gerät, kann ferner, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Auftraggeber berechnet werden; das Lagergeld wird auf 4 % p.a. begrenzt. Bei Nachweis können wir höhere Kosten geltend machen, sofern wir sie nachweisen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass Lagerkosten insoweit nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind.
  5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Für die Lieferklauseln „EXW, FAS, FCA, FOB, CFR, CIF, CPT, CIP, DAF, DES, DDU, DEQ, DDP“ gelten ausschließlich die Incoterms 2000 der Internationalen Handelskammer Paris.

VI. Verpackung und Versand
  1. Wir haften für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung, nehmen den Versand mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  2. Versandtermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.

VII. Toleranzen
Bei allen Anfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.

VIII. Weiterverkauf
Sämtliche Packungen dürfen nur in nicht angebrochenem Zustand abgegeben werden. Der Einzelverkauf von Teilen einer Anstaltspackung ist nicht zulässig. Ins Ausland einschließlich der Freihafengebiete dürfe unsere Packungen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung geliefert werden.

IX. Material und Ausführung
Ohne besondere Anweisung von Seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei besonderen Eigenschaften des Füllgutes und/oder des Abpackvorganges beim Auftraggeber hat der Auftraggeber uns ausdrücklich und schriftlich über entsprechende Anforderungen zu unterrichten und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei gesetzlichen Anforderungen des betroffenen Staates, wie z.B. Arzneimittelrecht.

X. Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller bestehenden und künftigen Forderungen unser Eigentum. Werden Rechnungen aus laufenden Lieferungen mit Wechsel reguliert oder mit Scheck bezahlt, bleibt das Eigentum bis zur Einlösung der Papiere bei uns. Wir behalten uns gegebenenfalls Sicherungen vor, die dem Wert der zu sichernden Forderung entsprechen. Wir verpflichten uns, die uns hiernach zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung geht die Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere Abtretung auf uns über. Eine etwaige Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung gilt als in unserem Auftrag erfolgt, so dass das entstehende Miteigentum uns zusteht.
  3. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z.B. Verpfändungen, Sicherungsübereignung usw. sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Der Auftraggeber hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (z. B. Pfändung durch andere Gläubiger) unverzüglich mitzuteilen.

XI. Mängelansprüche
  1. Für die gelieferte Ware übernehmen wir in der Weise Gewähr, dass Waren, in denen Fehler nachgewiesen werden, nach unserer Wahl nachgebessert oder kostenlos durch neue Ware ersetzt werden; in letzterem Falle ist uns die mangelhafte Ware zurückzugeben. Ist eine Nachbesserung nach Art der Ware ausgeschlossen und kommt eine Ersatzlieferung, insbesondere bei Sonderanfertigungen, nicht in Betracht, so kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
  2. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr (= Der Kunde ist Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.) ist die Gewährleistung für neue Sachen auf ein Jahr ab Gefahrenübergang begrenzt.
  3. Bei Lohnaufträgen wird keine Gewähr für die Beschaffenheit der beigestellten Materialien und der daraus resultierenden Mängel der Ware übernommen.
  4. Mängel eines Teils der Lieferung, können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn eine Trennung von mangelfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, angelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Mängel sind uns schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfanges der von dem Mangel betroffenen Ware anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat im Regelfall innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung zu erfolgen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu überprüfen.

XII. Zahlung
  1. Die Zahlungskonditionen sind dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
  2. Zahlungen gelten als geleistet, wenn die Gutschrift des Geldinstitutes innerhalb von 10 bzw. 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgt ist bzw. die einzelvertraglich festgelegte Zahlungsfrist eingehalten ist.
  3. Zahlungen sind ohne jeden Abzug und bankspesenfrei an unsere Zahlstelle zu leisten.
  4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Wir sind bei Verzug vorbehaltlich sonstiger Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen uns von unseren Banken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch den gesetzlichen Zinssatz des Staates, in dem der Auftraggeber seinen Hauptsitz unterhält.
  5. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Eine Bezahlung durch Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln und Schecks hat der Auftraggeber zu tragen und dort in bar zu begleichen.
  6. Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen durch Umstände, die auf wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers beruhen und uns erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, auch im Falle einer Stundung, zur Folge. Sollten in diesem Falle Wechsel noch nicht eingelöst sein, so haben wir dennoch sofortigen Anspruch auf Barzahlung.
  7. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  8. Sofern die Parteien Dokumentenakkreditive vereinbaren, gelten für die Auslegung der Vereinbarungen die einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive, die „ERA 500“ der Internationalen Handelskammer Paris in der jeweils neusten Fassung unter Ausschluss des Artikel 41.

XIII. Änderung der Geschäftsgrundlage
Ereignisse, die die Geschäftsgrundlage des Vertrages ganz oder zum Teil einschneidend verändern, mögen sie beim Auftraggeber oder bei unseren Zulieferungen einwirken, berechtigen uns, den Vertrag unter Ausschluss von Ersatzansprüchen ganz oder zum Teil den veränderten Umständen anzupassen.

XIV. Haftung
  1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haften wir in demselben Umfang.
  2. Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für alle wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen ist Kassel.
  2. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder der laufenden Geschäftsbeziehung sind die Gerichte in Kassel örtlich und international ausschließlich zuständig. Diese Zuständigkeit schließt jede andere gesetzliche Zuständigkeit, soweit sie nicht ihrerseits ausschließlich ist, aus. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber uns vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht vorzubringen oder uns vor einem Gericht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in eine Interventions- und/oder Gewährleistungsklage einzubeziehen.
  3. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfalle Klage auch am Geschäftssitz des Auftraggebers vor anderen nach inländischem oder ausländischem Recht zuständigen Gerichten zu erheben.

Stand: Januar 2020
Heck Hygiene GmbH
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